Aktuelles
aus Ihrer Genossenschaft
19.08.2015
Ablauf der Gültigkeit von Freistellungsaufträgen,
die vor dem 01.01.2011 erteilt wurden und keine Steuer-Identifikationsnummer
tragen.
Wohnungsgenossenschaften sind bei Dividendenzahlungen an
ihre Mitglieder grundsätzlich zum Kapitalertragsteuerabzug
verpflichtet. Kein Kapitalertragsteuerabzug ist vorzunehmen,
wenn das Mitglied einen Freistellungsauftrag in ausreichender
Höhe erteilt hat.
Freistellungsaufträge, die seit dem 01.01.2011 neu erteilt
oder geändert wurden, müssen die Steuer-Identifikationsnummer des
Mitgliedes tragen. Bei einem gemeinsamen Freistelllungsauftrag
von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen
die Steuer-Identifikationsnummern beider Ehegatten bzw. beider
Lebenspartner angegeben sein. Ansonsten ist der Freistellungsauftrag
unwirksam.
Achtung: Vor dem 01.01.2011 erteilte Freistellungsaufträge
- Altbestand ohne Steuer-Identifikationmsnummer - behalten
nur noch bis zum 31.12.2015 Gültigkeit und werden ab dem
01.01.2016 unwirksam, es sei denn, die Steuer-Identifikationsnummer
wird nachgereicht.
Liegt der Genossenschaft die Steuer-Identifikationsnummer
des Mitglieds zwischenzeitlich vor, muss das Mitglied nicht
mehr gegenüber der Genossenschaft tätig werden.
Die Bekanntgabe der Steuer-Identifikationsnummer
gegenüber der Genossenschaft ist eine "Bringschuld" und liegt
in der
Verantwortung des Mitglieds.
Liegt der Genossenschaft am 01.01.2016 keine Steuer-Identifikationsnummer
(bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen beide Steuer-Identifikationsnummern)
vor, werden Freistellungsaufträge, die vor dem 01.01.2011
erteilt wurden, unwirksam. Die Genossenschaft darf diese
Freistellungsaufträge bei Dividendenzahlungen ab dem 01.01.2016
nicht mehr berücksichtigen!
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