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Aktuelles aus Ihrer Genossenschaft



19.08.2015

Ablauf der Gültigkeit von Freistellungsaufträgen, die vor dem 01.01.2011 erteilt wurden und keine Steuer-Identifikationsnummer tragen.

Wohnungsgenossenschaften sind bei Dividendenzahlungen an ihre Mitglieder grundsätzlich zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet. Kein Kapitalertragsteuerabzug ist vorzunehmen, wenn das Mitglied einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe erteilt hat.

Freistellungsaufträge, die seit dem 01.01.2011 neu erteilt oder geändert wurden, müssen die Steuer-Identifikationsnummer des Mitgliedes tragen. Bei einem gemeinsamen Freistelllungsauftrag von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen die Steuer-Identifikationsnummern beider Ehegatten bzw. beider Lebenspartner angegeben sein. Ansonsten ist der Freistellungsauftrag unwirksam.

Achtung: Vor dem 01.01.2011 erteilte Freistellungsaufträge - Altbestand ohne Steuer-Identifikationmsnummer - behalten nur noch bis zum 31.12.2015 Gültigkeit und werden ab dem 01.01.2016 unwirksam, es sei denn, die Steuer-Identifikationsnummer wird nachgereicht.

Liegt der Genossenschaft die Steuer-Identifikationsnummer des Mitglieds zwischenzeitlich vor, muss das Mitglied nicht mehr gegenüber der Genossenschaft tätig werden.

Die Bekanntgabe der Steuer-Identifikationsnummer gegenüber der Genossenschaft ist eine "Bringschuld" und liegt in der Verantwortung des Mitglieds.

Liegt der Genossenschaft am 01.01.2016 keine Steuer-Identifikationsnummer (bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen beide Steuer-Identifikationsnummern) vor, werden Freistellungsaufträge, die vor dem 01.01.2011 erteilt wurden, unwirksam. Die Genossenschaft darf diese Freistellungsaufträge bei Dividendenzahlungen ab dem 01.01.2016 nicht mehr berücksichtigen!


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