Aktuelles
aus Ihrer Genossenschaft
03.10.2015
Information zum automatisierten Kirchensteuerabzug
Seit dem 01.01.2015 können Sie Ihre Kirchensteuer auf
Kapitalerträge nicht mehr selbst abführen. Wir
als Genossenschaft sind bei Dividendenzahlungen gesetzlich
verpflichtet, die für den automatisierten Kirchensteuerabzug
notwendigen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern
jährlich in dem Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober
zu erfragen und danach den Kirchensteuerabzug vorzunehmen.
Sie können der Weitergabe Ihrer Daten zur Religionszugehörigkeit
widersprechen. Der Widerspruch hat mit einem amtlichen
Formular gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern
bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu erfolgen. Der
Vordruck hierfür steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ bereit.
Sollten Sie Widerspruch einlegen, unterbleibt der Einbehalt
von Kirchensteuer durch die Genossenschaft. Infolgedessen
wird das Bundeszentralamt für Steuern Ihr zuständiges
Finanzamt über den Widerspruch unterrichten. Zugleich
besteht Ihrerseits dann die Verpflichtung, eine Steuererklärung
mit der Anlage KAP abzugeben, damit die Kirchensteuer vom
Finanzamt erhoben werden kann.
Dies betrifft alle Mitglieder, für die kein Freistellungsauftrag
in ausreichender Höhe oder keine NV-Bescheinigung
vorliegt.
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