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Aktuelles aus Ihrer Genossenschaft



03.10.2015

Information zum automatisierten Kirchensteuerabzug

Seit dem 01.01.2015 können Sie Ihre Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht mehr selbst abführen. Wir als Genossenschaft sind bei Dividendenzahlungen gesetzlich verpflichtet, die für den automatisierten Kirchensteuerabzug notwendigen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern jährlich in dem Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober zu erfragen und danach den Kirchensteuerabzug vorzunehmen.

Sie können der Weitergabe Ihrer Daten zur Religionszugehörigkeit widersprechen. Der Widerspruch hat mit einem amtlichen Formular gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu erfolgen. Der Vordruck hierfür steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ bereit.

Sollten Sie Widerspruch einlegen, unterbleibt der Einbehalt von Kirchensteuer durch die Genossenschaft. Infolgedessen wird das Bundeszentralamt für Steuern Ihr zuständiges Finanzamt über den Widerspruch unterrichten. Zugleich besteht Ihrerseits dann die Verpflichtung, eine Steuererklärung mit der Anlage KAP abzugeben, damit die Kirchensteuer vom Finanzamt erhoben werden kann.

Dies betrifft alle Mitglieder, für die kein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe oder keine NV-Bescheinigung vorliegt.

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