Start   Unser Team   Partner   Kontakt   Datenschutz   Impressum  
Angebote
     Wohnraum
 Vormerkung
 Wohnanlagen
Genossenschaft
     Organe
   Mitgliedschaft
   Satzung
   Gen.Gesetz
   Allgemeine Fragen
Service
     Notrufnummern
   TV Kabel-Anschluss
   Mängelmeldung
   Anregungen
 Aktuelles
Download
     Formulare
   Wissenswertes
   
   Archiv

Aktuelles aus Ihrer Genossenschaft



30.10.2015

Wohnungsgeberbestätigung, Information zum Bundesmeldegestz (BMG)

Die Pflicht zur Anmeldung der Wohnungsadresse beim Einwohnermeldeamt beim Einzug in eine Wohnung bestand schon immer. Allerdings musste der Einziehende nicht nachweisen, dass er tatsächlich unter der gemeldeten Adresse auch eingezogen ist.

Dies führte oftmals auch zum Missbrauch, um einen Kindergartenplatz oder einen Schulplatz in einer gewünschten Wohngegend zu erhalten. Aber auch Personen, die mit dem Gesetz in Konflikt kamen und deshalb ihren Wohnsitz verschleiern wollten, hatten mit dieser Praxis der Wohnungsmeldung leichtes Spiel.

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes soll es mit diesen Möglichkeiten ein Ende haben. Ab 1. November 2015 muss sich jeder einziehende Mieter unter Vorlage einer Vermieterbescheinigung binnen 14 Tagen beim Einwohnermeldeamt anmelden. Bei dieser Anmeldung müssen auch Kinder, miteinziehende Angehörige, Lebenspartner oder sonstige Personen angegeben werden. Beim Auszug müssen sich Personen, wenn sie keine neue Wohnung im Inland beziehen, unter Vorlage der Vermieterbescheinigung auch wieder innerhalb von zwei Wochen abmelden.

Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Um eine Vermieterbescheinigung Ihrer Genossenschaft erhalten zu können, sind Sie verpflichtet beim Ein- oder Auszug die Namen aller einziehenden bzw. ausziehenden Personen sowie das Datum des Ein- bzw. Auszugs mitzuteilen.

Mit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes erhält der Vermieter auch das Recht, bei der Meldebehörde Auskunft über gemeldete Personen in einer konkreten Wohnung zu erhalten. Hierdurch lässt sich schnell er-mitteln, ob ein Mieter seine Wohnung weiter- oder untervermietet hat. Dies kann zu einer Abmahnung oder sogar zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen. Wir raten dringend, die erforderliche Genehmigung der Genossenschaft für die Aufnahme einer weiteren Person einzuholen. Sie erhalten dann von uns die Vermieterbescheinigung zur An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt.

[zur Startseite]   [zur Nachrichtenübersicht]