Aktuelles
aus Ihrer Genossenschaft
30.10.2015
Wohnungsgeberbestätigung, Information zum Bundesmeldegestz
(BMG)
Die Pflicht zur Anmeldung der Wohnungsadresse beim
Einwohnermeldeamt beim Einzug in eine Wohnung bestand
schon immer. Allerdings
musste der Einziehende nicht nachweisen, dass er tatsächlich
unter der gemeldeten Adresse auch eingezogen ist. Dies führte oftmals auch zum Missbrauch, um einen Kindergartenplatz
oder einen Schulplatz in einer gewünschten Wohngegend
zu erhalten. Aber auch Personen, die mit dem Gesetz in
Konflikt kamen und deshalb ihren Wohnsitz verschleiern
wollten, hatten
mit dieser Praxis der Wohnungsmeldung leichtes Spiel. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes soll es mit diesen
Möglichkeiten ein Ende haben. Ab 1. November 2015 muss
sich jeder einziehende Mieter unter Vorlage einer Vermieterbescheinigung
binnen 14 Tagen beim Einwohnermeldeamt anmelden. Bei dieser
Anmeldung müssen auch Kinder, miteinziehende Angehörige,
Lebenspartner oder sonstige Personen angegeben werden. Beim
Auszug müssen sich Personen, wenn sie keine neue Wohnung
im Inland beziehen, unter Vorlage der Vermieterbescheinigung
auch wieder innerhalb von zwei Wochen abmelden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs
sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung
des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten
mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden. Um eine Vermieterbescheinigung Ihrer Genossenschaft erhalten
zu können, sind Sie verpflichtet beim Ein- oder Auszug
die Namen aller einziehenden bzw. ausziehenden Personen sowie
das Datum des Ein- bzw. Auszugs mitzuteilen. Mit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes erhält
der Vermieter auch das Recht, bei der Meldebehörde Auskunft über
gemeldete Personen in einer konkreten Wohnung zu erhalten.
Hierdurch lässt sich schnell er-mitteln, ob ein Mieter
seine Wohnung weiter- oder untervermietet hat. Dies kann
zu einer Abmahnung oder sogar zu einer Kündigung des
Mietverhältnisses führen. Wir raten dringend, die
erforderliche Genehmigung der Genossenschaft für die
Aufnahme einer weiteren Person einzuholen. Sie erhalten dann
von uns die Vermieterbescheinigung zur An- oder Abmeldung
beim Einwohnermeldeamt.
[zur Startseite] [zur
Nachrichtenübersicht]
|